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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der InoVA Solutions GmbH, im nachfolgenden kurz “INOVA” genannt

zum Download: Allgemeine Geschäftsbedingungen der InoVA Solutions GmbH (.pdf, ca.540kB)

1. Präambel:

INOVA nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingung. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die INOVA oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von INOVA schriftlich bestätigt worden sind. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat auf die übrigen Geschäftsbedingungen keinen Einfluss. Sämtliche in INOVA-Unterlagen enthaltene Angaben über Preise, Gewichte, Maße oder technische Daten etc. sind nur in dem Fall verbindlich, in dem ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Angebote/Preise:

Die Angebote von INOVA, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn INOVA innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Die Annahmefrist beträgt generell 4 Wochen. Alle Angebote sind freibleibend. Es besteht für INOVA keine Pflicht zur Auftragsannahme.

3. Lieferung:

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich durch Dritte und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. INOVA ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und INOVA schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen, vorzubringen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von INOVA, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von INOVA oder dessen Unterlieferanten entheben INOVA von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Wird eine von INOVA als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von sechs Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch INOVA die bei INOVA gelagerte Ware unverzüglich abzuholen. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien INOVA für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl INOVA auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch INOVA entstehen. INOVA steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von INOVA.

4. Montage durch INOVA / Pflichten des Auftraggebers:

Sofern auch die Montage der Leistung durch INOVA schriftlich vereinbart wurde, hat der Auftraggeber die ungehinderte Anlieferung, Einbringung, Montage und Inbetriebnahme der Lieferung zu gewährleisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendigen technischen und baulichen Voraussetzungen für die von INOVA durchzuführenden Montagearbeiten sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anlagen, wie beispielsweise Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in einwandfreiem Zustand und mit den vom Auftraggeber gelieferten Komponenten kompatibel sind. Sämtliche sich aus der Missachtung dieser Verpflichtung des Auftraggebers ergebenden Nachteile bzw. Schäden hat der Auftraggeber zu ersetzen. Treten Verzögerungen auf, die nicht auf ein Verschulden von INOVA zurückzuführen sind, so gehen die daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch für Behinderungen durch andere auf der Baustelle beschäftigte Unternehmen. Für Montagen, die auf Anforderung des Auftraggebers außerhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, kommen die jeweils für Mitarbeiter von INOVA geltenden Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschläge zusätzlich zum vereinbarten Preis in Anrechnung. Stehzeiten des von INOVA beigestellten Personals sind unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers ebenfalls angemessen zu vergüten. Bei Umbauten an bestehenden Anlagen, Maschinen und Automaten ist im Zuge der durchzuführenden Tätigkeiten mit Stillständen und Produktionsausfällen zu rechnen. Daraus resultierende Kosten in wessen Sphäre immer trägt ausschließlich der Auftraggeber.

5. Abnahme / Auftragserfüllung:

Mit der Abnahme des Liefer- und Leistungsumfanges ist der Auftrag erfüllt. Die Abnahmebereitschaft wird dem Besteller mitgeteilt. Innerhalb von 2 Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft muss die Abnahme durchgeführt werden. Sollte dieser Zeitraum aus nicht INOVA zuzurechnenden Gründen überschritten werden, gilt das Produkt als mängelfrei abgenommen. Gleiches gilt bei operativer Nutzung des Produktes. Die Abnahme kann nur bei Vorliegen eines die Nutzung erheblich einschränkenden Mangels verweigert werden.

6. Toleranzen:

Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, bleiben vorbehalten. So ferne Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann INOVA von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.

7. Kostenvoranschlag:

Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages – ausgenommen Anwendungsbereiche des KSCHG - so ferne solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet. Kostenvorschläge können nur schriftlich erteilt werden. So ferne aus diesen nichts anderes hervorgeht ist INOVA an diese vier Wochen lang gebunden.

8. Mahn- und Inkassospesen:

Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, INOVA sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, sowie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros zu erstatten, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. So fern INOVA das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EUR 10,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten von INOVA anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug, zu ersetzen.

9. Gewährleistung, Garantie und Haftung:

Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur eine Verbesserung oder einen Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für INOVA, verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. INOVA verpflichtet sich die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen, wobei als angemessene Frist die jeweilige unverbindliche Lieferfrist als vereinbart gilt. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für INOVA mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn INOVA die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für INOVA mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie INOVA aus triftigen, in der Person von INOVA liegenden Gründen, unzumutbar sind. Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch INOVA deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren. Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn nicht von INOVA oder einer Person, für die INOVA einzustehen hat, der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde. Die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ist außer gegenüber Konsumenten mit der Höhe des zweifachen Nettobetrages der Ware beschränkt. Bei Nichteinhalten unserer Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Von jeglicher Haftung hat der Kunde INOVA unverzüglich zu informieren. Technische Auskünfte von INOVA sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch INOVA, wobei Grundlage hierfür die von INOVA vom Auftraggeber gegebenen Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit INOVA bei sonstigem Haftungsausschluss ausgeht. Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern INOVA oder eine Person, für die INOVA einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet hat.

10. Besondere Bestimmungen für Verbraucher:

Die in diesem Abschnitt angeführten Bedingungen geltend für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Endverbraucher haben das Recht, ohne Angabe von Gründen innerhalb von sieben Werktagen von dem mit INOVA im Wege des Fernabsatzes abgeschlossenen Verträge zurück zu treten, sofern nicht eine Ausnahme von Rücktrittsrecht gemäß § 5f KSchG Anwendung findet. Dabei gilt der Samstag und Sonntag nicht als Werktag. Die Frist beginnt beim Eingang der Ware beim Verbraucher zu laufen. Zur Wahrung der Rückgabefrist genügt das Absenden der Ware oder eine Rücktrittserklärung. Die Ware muss im ungenützten wiederverkaufsfähigen Zustand und in der Originalverpackung zurückgeschickt werden. Bei Artikeln, die durch Gebrauchsspuren beeinträchtigt sind, deren Verpackung beschädigt ist oder bei deren Rückgabe der Ware Zubehör oder Teile fehlen, wird von INOVA ein angemessenes Entgelt für die Wertminderung eingehoben. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden.

11. Eigentumsrecht:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen von INOVA aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von INOVA. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist INOVA jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet. Sollte die noch im Eigentum von INOVA gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber INOVA innerhalb von drei Tagen zu verständigen und INOVA sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt von INOVA stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Ware im Eigentum von INOVA steht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch INOVA stellt keinen Vertragsrücktritt durch INOVA dar. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag. Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (es genügten bereits Zahlungsstockungen) ist INOVA berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der Auftraggeber die INOVA entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.

12. Urheber- und Immaterialgüterrechte von INOVA:

Sämtliche von INOVA dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Softwarebauteile und Computerprogramme beinhalten Knowhow, Ideen und Entwicklungsleistungen von INOVA und ihren Sublieferanten. Das geistige Eigentum und alle Immaterialgüterrechte an diesen Unterlagen verbleiben bei INOVA. Der Auftraggeber erhält an diesen nur ein Nutzungsrecht im zum Gebrauch bzw. Benützung (und zur Wartung) der vertragsgegenständlichen Ware unbedingt erforderlichen Ausmaß. Dieses Nutzungsrecht erlischt mit der Außerbetriebsstellung bzw. Abbau der vertragsgegenständlichen Ware. Alle Unterlagen und Informationen dürfen ohne die Erlaubnis von INOVA weder ganz noch auszugsweise kopiert, ausgewertet, vervielfältigt oder in irgendeiner Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Auch Einzelheiten daraus unterliegen den gesetzlichen Schutzbestimmungen. Die dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen (Dokumentation, Pflichtenheft, technische Unterlagen etc.) dürfen vom Auftraggeber nur zu Benützung und Wartung der gegenständlichen Produkte verwendet werden. Dies gilt auch sinngemäß für alle im Zuge der Angebotslegung übergebenen Zeichnungen, Konzepte, Beschreibungen und Unterlagen. Falls im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, bleiben sämtliche Immaterialgüterrechte am geistigen Inhalt der dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Konzepte und dgl. im Eigentum der INOVA.

13. Vorzeitige Auflösung:

INOVA kann sämtliche Verträge mit dem Auftraggeber aus wichtigem Grund jederzeit fristlos vorzeitig auflösen. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung liegt insbesondere dann vor, wenn

  • a) über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
  • b) der Auftraggeber trotz zumindest 2facher Mahnung offene fällige Forderungen nicht begleicht;
  • c) der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Bereitstellung der für die Auftragserfüllung notwendigen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt;
  • d) INOVA Informationen zukommen, welche geeignet sind, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers zu begründen.
  • e) Der Auftraggeber gegen die Bestimmungen des Punktes 12. dieser AGB verstößt.

14. Urheberrechte Dritte und des Auftraggebers:

Der Auftraggeber erklärt unwiderruflich, dass er, sofern er INOVA Unterlagen oder Informationen – welcher Art auch immer – im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag zur Verfügung stellt, INOVA ermächtigt, die von ihm gelieferten Daten weiterzuverarbeiten bzw. im Rahmen der geschäftlichen Beziehung vereinbarungsgemäß zu verwenden. Generell ist INOVA nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Unterlagen oder Informationen – welcher Art auch immer – zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benützen. INOVA ist vielmehr berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber all jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, welche für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, INOVA gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. INOVA verpflichtet sich, solche Ansprüche, sobald sie INOVA bekannt werden, dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit zu verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündung hin nicht als Streitgenosse dem Verfahren bei, so ist INOVA berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

15. Forderungsabtretungen:

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber INOVA schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren von INOVA entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen von INOVA zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen INOVA gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen von INOVA inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des jeweiligen Versicherungsgesetzes bereits jetzt an INOVA abgetreten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt etwaige Gegenforderungen gegen INOVA gegen Ansprüche von INOVA aufzurechnen. Es sei denn, diese Gegenansprüche sind von INOVA schriftlich anerkannt worden.

16. Produkthaftung:

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes (PHG) sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von INOVA verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes (PHG) ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich INOVA über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen bekannt zu geben. 17. Gerichtsstand und anwendbares Recht: Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz ausdrücklich vereinbart. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes als auch die Verweisungsnormen des IPRG werden ausgeschlossen.

18. Datenschutz und Adressenänderung:

Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages von INOVA automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, INOVA Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

19. Schlussbestimmungen:

Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von INOVA entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich, die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (laesio enormis) sowie wegen Irrtums anzufechten.